BGH-Urteil zeigt: Wir brauchen einen Entschädigungsfonds – Corona-Gewinne müssen verteilt werden
BGH-Urteil zeigt: Wir brauchen einen Entschädigungsfonds – Corona-Gewinne müssen verteilt werden
Erst die Corona-Maßnahmen führten zu den massiven Einnahmeausfällen bei Unternehmern und Gewerbetreibenden, nicht die Pandemie.
Der Staat lässt Wirtschaftstreibende allein. Das hat das jüngste Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) mit erschreckender Deutlichkeit wieder mal gezeigt: Es wird gerichtlich nichts entschieden, was politisch nicht sein darf. Deshalb fordert das ZAAVV, das Zentrum für Aufarbeitung, Aufklärung, juristische Verfolgung und Verhinderung von Verbrechen gegen die Menschheit aufgrund der Corona-Maßnahmen, dass die erheblichen finanziellen Einbußen der Unternehmer, die bis hin zur Existenzvernichtung gehen, auf anderen Wegen aufgefangen werden. Das ZAAVV setzt sich für die Schaffung eines Entschädigungsfonds ein, der sich aus den Corona-Gewinnen speist.
Wie wichtig diese Forderung des ZAAVV ist, zeigt sich an einem noch nicht veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das am 17. März erlassen wurde (AZ III ZR 79/21). Der BGH musste sich mit der Frage beschäftigen, ob der Staat für Einnahmeausfälle haftet, die aufgrund der staatlich angeordneten Betriebsschließungen beziehungsweise Betriebsbeschränkungen entstanden sind.
Diese sogenannten Staatshaftungsansprüche sind es, die für Ausgleich sorgen sollen, wenn Einzelne aufgrund von staatlichen Eingriffen zur Gefahrenabwehr Schäden erleiden. Ein Hotel- und Gaststättenbetrieb aus Brandenburg klagte auf Entschädigungszahlungen für Umsatz- und Gewinneinbußen. Zu diesen kam es, weil sein Betrieb aufgrund einer Corona- Eindämmungsverordnung des Landes Brandenburg vom 23. März bis 7. April 2020 für den Publikumsverkehr schließen musste.
Wissen die Gerichte eigentlich, welchen fatalen Weg sie hier einschlagen?
Die Antwort des BGH: "Nein". Die entsprechenden Entschädigungsvorschriften des Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewähren Gewerbetreibenden, die im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie durch eine Schutzmaßnahme wirtschaftliche Einbußen erlitten haben, keinen Anspruch auf Entschädigung. Eine verfassungskonforme Auslegung der Regelungen scheidet aus. Ebenso eine analoge (entsprechende) Anwendung der Regelungen dahingehend, dass auch in der vorliegenden Fallgestaltung eine Entschädigung zu gewähren ist. Dem steht laut BGH der klare Wortlaut der Bestimmungen entgegen, sowie die gesetzgeberische Entscheidung, Entschädigungen auf wenige Fälle punktuell zu begrenzen und Erweiterungen ausdrücklich ins Gesetz aufzunehmen ("Konzept einer punktuellen Entschädigungsgewährung"). Dies ergibt sich laut BGH aus der Entstehungsgeschichte und der Gesetzgebungstätigkeit während der Corona-Pandemie.
"Hilfeleistungen für von einer Pandemie schwer getroffene Wirtschaftsbereiche ist keine Aufgabe der Staatshaftung", heißt es in der Mitteilung der Pressestelle des BGH. "Vielmehr folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dass die staatliche Gemeinschaft Lasten mitträgt, die aus einem von der Gesamtheit zu tragenden Schicksal entstanden sind und nur zufällig einen bestimmten Personenkreis treffen." (Link zur Mitteilung der Pressestelle des BGH)
Damit ist höchstrichterlich entschieden, dass es für Schäden, die durch Corona-Maßnahmen verursacht werden, keine Entschädigung geben wird.
Kein Beweis, dass Hotels oder Gaststätten zum Infektionsgeschehen beitragen
Womit sich der BGH bei diesem jegliche Hoffnungen auf einen fairen Ausgleich zerstörenden Urteil jedoch offensichtlich nicht beschäftigt hat, ist Folgendes: Es ist nicht die Pandemie, von der die Wirtschaft so schwer getroffen wird, sondern es sind die Maßnahmen. Und diese müssen verhältnismäßig sein.
Ob der BGH oder eine der Vorinstanzen (Landgericht Potsdam; Brandenburgisches Oberlandesgericht) beispielsweise Überlegungen zu der Frage angestellt hat, ob Hotel- oder Gaststättenbetriebe überhaupt und wenn ja, in welchem Umfang zum Infektionsgeschehen beitragen, ist der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs nicht zu entnehmen. Dieser Beweis wäre jedoch Voraussetzung dafür, dass die Verordnung und/oder die aufgrund der Verordnung getroffenen Maßnahmen im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich und angemessen sind. In der Pressemitteilung heißt es hierzu lediglich lapidar "Die getroffenen Schutzmaßnahmen, insbesondere die angeordneten Betriebsschließungen, waren erforderlich, um die weitere Ausbreitung der Covid-19-Krankheit zu verhindern. Dies wurde von der Revision auch nicht in Frage gestellt."
Corona-Hilfen reichen nicht aus
Mit diesem fehlenden Willen zur gutachterlichen Aufbereitung des ihm zur Beurteilung vorliegenden Sachverhalts reiht sich der BGH in die Urteils-Praxis der vergangenen zwei Jahre eines Großteils der Gerichte in Deutschland ein. Das Prinzip der Gewaltenteilung, nach dem sich die legislative (gesetzgebende), die exekutive (vollziehende) und die judikative (rechtssprechende) Gewalt gegenseitig kontrollieren und staatliche Macht begrenzen, funktioniert nicht mehr. Vielmehr verweist der BGH laut Pressmitteilung in seiner Entscheidung darauf hin, dass die nähere Gestaltung der Pflicht zum innerstaatlichen Ausgleich der von einem bestimmten Personenkreis zu tragenden Lasten dem Gesetzgeber obliegt. Dem sei der Gesetzgeber durch die aufgelegten Ad-hoc-Hilfsprogramme ("Corona-Hilfen") nachgekommen. Dass diese Hilfen vielfach nicht angekommen sind, nicht ausreichen oder seit diesem Jahr sogar aufgrund völlig praxisferner Kriterien zurückgezahlt werden müssen, bezieht der BGH offensichtlich nicht in seine Entscheidung ein. Dies führt zu dem Ergebnis, dass der klagende Hotel- und Gastronomiebetrieb unter anderem auf 27.017,28 Euro Verlust (Verdienstausfall, nicht gedeckte Betriebskosten, Arbeitgeberbeiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) sitzen bleibt.
ZAAVV hat diese Entwicklung vorhergesehen und setzt sich für Entschädigungsfonds ein
Eines der wichtigsten Ziele des ZAAVV ist die Schaffung eines Entschädigungsfonds. Ein Fond, in den die Überschüsse fließen, die die sogenannten Corona-Gewinner aufgrund der Pandemie erzielten und noch immer erzielen. Sei es durch Masken, Testzentren, Impfzentren, Intensivbettenzulage… die Liste ist lang. Aus diesem Fond sollen diejenigen entschädigt werden, die finanzielle Nachteile aufgrund der Maßnahmen erlitten haben. Denn es sind die konkreten Corona-Maßnahmen und nicht eine diffuse Pandemie, die die Gewerbetreibenden wirtschaftlich schädigten.
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